
Das Bundesgericht hatte verschiedentlich Fälle von Dispensationen vom schulischen Schwimmoder Sexualkundeunterricht zu beurteilen. Im Zuge der damit verbundenen Grundrechtsprüfung, welche feststellen soll, ob ein unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliegt, wägt das Bundesgericht die verschiedenen vorhandenen Interessen ab. Zu diesen Interessen gehört auch das Kindeswohl. Dieses verfügt über eine objektive wie eine subjektive Dimension. Während die objektive Dimension des Kindeswohls auch einem Programmauftrag entspricht und daher ein öffentliches Interesse darstellt, bezieht sich die subjektive Dimension auf die konkreten Auswirkungen des Entscheids im individuellen Einzelfall. Dieser Beitrag zeigt die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf diese Dispensationsfälle auf und hält fest, dass das Kindeswohl im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als eigenständige Rechtsposition zu beachten ist und insbesondere der subjektiven Dimension des Kindeswohls im Rahmen der Abwägung vermehrt Bedeutung zuzumessen ist.