Die Kriminalisierung solidarischer Hilfe im Migrationsrecht, insbesondere durch Art. 116 AIG, wirft grundlegende Fragen zur Legitimität und Zielsetzung auf. Während die Bekämpfung von Schlepperbanden ein legitimes Ziel darstellt, zeigt die Praxis, dass auch humanitäre Helfer:innen kriminalisiert werden. Diese Unterstützung gefährdet weder die öffentliche Ordnung noch die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz. Stattdessen verstärkt die Kriminalisierung gesellschaftliche Abschreckung und behindert die Zivilgesellschaft in der Ausübung von Solidarität. Internationale Empfehlungen zeigen Wege zur Entkriminalisierung, indem humanitäre Motive berücksichtigt werden. Eine Reform des Art. 116 AIG, die Solidarität schützt und nur Schleuseraktivitäten sanktioniert, wäre notwendig, um Rechtsstaatlichkeit und gesellschaftliches Engagement zu fördern.
DOI: 10.3256/978-3-03929-095-6_02