
Die Wirtschaftsfreiheit ist Grundrecht (Art. 27 BV) und Grundsatz (Art. 94 Abs. 1 BV) zugleich. Art. 27 BV bildet ein Abwehrrecht gegen unverhältnismässige Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten des Einzelnen. Art. 94 Abs. 1 BV verschafft der freiheitlich-marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und dem wirtschaftlichen Wettbewerb eine vom Vorliegen subjektiver Ansprüche abgekoppelte Geltung. Im Kern geht es um dieselbe Zielsetzung, nämlich die Freiheit zu schützen und den staatlichen Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen zu begrenzen. Funktional erlangt der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit als Postulat für eine regelgebundene Wirtschaftspolitik Bedeutung. Diese Regelbindung setzt den Behörden von Bund und Kantonen engere Grenzen, als sie sich aus dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit ergeben, und schützt insbesondere deren Systemgehalt vor überschiessenden Staatseingriffen und Vereinnahmung durch Interessengruppen.