
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob im Rahmen von Klimaprotesten verübte Straftaten unter den rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) fallen, und es bejaht nun dies im konkreten Fall. Es hält nach Ansicht des Autors einer näheren Überprüfung nicht stand und kann im Ergebnis auch nicht durch notstandsähnliche Institute des Strafrechts gestützt werden. Es ist hingegen der Strafbefreiungsgrund des fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB) anwendbar.